Vergütungsrecht

Mit Vergütungsrecht beschäftige ich mich nicht aus akademischem Interesse. Der Auslöser war ein Mandat, bei dem sich in einer schwierigen Situation zeigte, wie viel davon abhängt, ob Leistungsbeschreibung, Vertrag und Vergütungsvereinbarung auch dann noch tragen, wenn die Zusammenarbeit unter Druck gerät.

Seitdem lässt mich das Thema nicht mehr los: Wie beschreibt man Leistungen, wie vereinbart man Vergütungen so, dass beide Seiten wissen, woran sie sind? Gute Vereinbarungen müssen nicht kompliziert sein. Sie müssen klar sein — und auch im Ernstfall funktionieren.

Fachbeitrag zum Vergütungsrecht

Die Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG erteilt der Steuerberater, er wirkt nicht nur mit — die Gebühr ist deshalb die Wertgebühr nach § 38 Abs. 1 StBVV.

Selbach/Beyme, Gewinnausschüttung der GmbH: Abrechnung von Kapitalertragsteueranmeldungen und Steuerbescheinigungen nach §§ 24, 38 StBVV, Stbg 2026, 313–316